Zwischen Stellung und Einberufung
Sie sind tauglich, wir gratulieren. Und wahrscheinlich werden Sie nun noch in diesem oder im darauf folgenden Jahr zum Bundesheer einberufen. Bis dahin sind freilich einige Regeln zu beachten.
Sollten sich zwischen Stellung und Einberufung behördlich relevante Änderungen in Ihrem Privatleben ergeben, so liegt es auch in Ihrem Interesse, der Ergänzungsabteilung rechtzeitig schriftlich oder aber auch durch persönliche Vorsprache davon Mitteilung zu machen. Denn ist der Einberufungsbefehl (in Form eines Bescheides) erst einmal an Sie ergangen und kommen Ihnen dann der Ort und der Zeitpunkt des Dienstantrittes infolge geänderter oder nicht gemeldeter familiärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse sehr ungelegen, so ist eine Berücksichtigung dieser Umstände seitens der Ergänzungsabteilung oft nur mehr schwer bzw. gar nicht mehr möglich. Sollten Sie daher zwischen Stellung und Einberufung den Wohnort wechseln, so informieren Sie Ihre zuständige Ergänzungsabteilung. Wenn Sie Ihren Aufenthalt ins Ausland verlegen, so melden Sie dies ebenfalls unverzüglich.
Aufschub und Befreiung vom Grundwehrdienst
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, den Grundwehrdienst aufzuschieben oder davon befreit zu werden. Falls Sie zum Beispiel mitten in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung sind, können sie den Aufschub beantragen. Nähere Informationen zu den Kriterien, die erfüllt werden müssen, erhalten Sie bei der Ergänzungsabteilung des für Sie zuständigen Militärkommandos.
Anträge auf Aufschub des Grundwehrdienstes sollten möglichst frühzeitig vor Erhalt des Einberufungsbefehls gestellt werden, sonst könnte das Militärkommando gezwungen sein, das Ansuchen aus militärischen Gründen abzuweisen.